Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website der Stadt Friedberg (Hessen) www.friedberg-hessen.de. Sie gilt nicht für verlinkte externe Angebote.

Rechtsgrundlagen

Die Stadt Friedberg (Hessen) ist als öffentliche Stelle bemüht, ihre Website im Einklang mit den Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/2102 barrierefrei zugänglich zu machen. Maßgeblich gelten für uns folgende Rechtsvorschriften:


Stand der Barrierefreiheit

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Abs. 1–4 und 4 HVBIT, erlassen auf Grundlage von § 14 HessBGG. Die Website der Stadt Friedberg (Hessen) ist derzeit teilweise barrierefrei. Wir arbeiten kontinuierlich daran, den barrierefreien Zugang weiter zu verbessern.

Folgende Funktionen zur besseren Nutzung stehen bereits zur Verfügung:

  • Bedienung der Seite mit der Tastatur (z. B. über die Tabulator-Taste)
  • Anpassbare Schriftgröße über die Browserfunktionen


Nicht barrierefreie Inhalte

Noch nicht vollständig mit den Anforderungen vereinbar sind insbesondere:

  • PDF-Dokumente: Viele PDF-Dateien sind noch nicht barrierefrei aufbereitet und nicht in einfacher bzw. bürgernaher Sprache verfügbar.
  • Alternativtexte: Alternativtexte für Bilder, Grafiken und andere Objekte sind noch nicht überall vorhanden.


Unverhältnismäßige Belastung

Die nachträgliche vollständige barrierefreie Überarbeitung einer sehr großen Zahl älterer PDF-Dokumente stellt derzeit eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von § 3 Abs. 5 HVBIT dar.
Auf Anfrage stellen wir Ihnen benötigte Informationen jedoch gerne in einer barrierefreien Form zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich dazu per E-Mail oder telefonisch an uns (Kontaktdaten siehe unten).

Unsere Ziele

Wir möchten die Barrierefreiheit unserer Website schrittweise verbessern. Geplant sind insbesondere:

  • laufende Ergänzung und Überprüfung von Alternativtexten für Bilder, Grafiken und Objekte
  • schrittweise Anpassung und Neugestaltung von PDF-Dokumenten in barrierefreier Form


Feedback und Kontakt

Wenn Ihnen Barrieren auf unserer Website auffallen oder Sie Informationen benötigen, die nicht barrierefrei zugänglich sind, kontaktieren Sie uns bitte. Wir bemühen uns, Ihre Hinweise zu prüfen und Abhilfe zu schaffen.

Stadt Friedberg (Hessen)
Fachbereich Innere Verwaltung
Webmaster
E-Mail: webmaster@friedberg-hessen.de
Telefon: +49 6031 88-282

Mainzer-Tor-Anlage 6
61169 Friedberg (Hessen)

Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail an, auf welche Seite oder welches Dokument Sie sich beziehen und welche Barriere Sie festgestellt haben.


Durchsetzungsverfahren

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie durch eine nicht ausreichende barrierefreie Gestaltung unserer Website benachteiligt sind und wir auf Ihre Anfrage nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagieren oder keine zufriedenstellende Lösung finden, können Sie sich an die zuständige Durchsetzungsstelle wenden:

Durchsetzungs- und Überwachungsstelle Barrierefreie Informationstechnik
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sitz: Regierungspräsidium Gießen
Landeskompetenzzentrum für barrierefreie IT (LBIT)
Neuen Bäue 2
35390 Gießen
Telefon: +49 641 303-2901

Diese Stelle bietet Ihnen die Möglichkeit, ein Durchsetzungsverfahren zu beantragen.

Hier sind die zentralen Punkte dazu, wann eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt (im Sinne von § 12a Abs. 6 BGG bzw. EU-Richtlinie 2016/2102):

  • Es findet eine Abwägung statt: Der Aufwand bzw. die Kosten der barrierefreien Umsetzung werden den Nachteilen gegenübergestellt, die Menschen mit Behinderungen durch die Barrieren haben.
  • Keine Entschuldigung für Untätigkeit: Die Ausnahme kann nur für einzelne, besonders aufwendig barrierefrei zu gestaltende Inhalte gelten (z. B. sehr komplexe historische Dokumente oder sehr alte Videos), nicht für die gesamte Website.
  • Beispiele für eine hohe Belastung:
    • finanziell: Die barrierefreie Nachbearbeitung von sehr vielen alten PDF-Dokumenten würde die verfügbaren Haushaltsmittel einer Kommune unverhältnismäßig übersteigen.
    • organisatorisch/technisch: Interaktive Karten oder sehr komplexe Fachanwendungen können nicht ohne erheblichen Zusatzaufwand auf aktuelle Barrierefreiheitsstandards umgestellt werden.
    • grundlegende Änderung: Eine barrierefreie Gestaltung würde Inhalt oder Zweck eines Dienstes so stark verändern, dass er seinen eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen könnte.
  • Keine „unverhältnismäßige Belastung“ sind dagegen: fehlende Kenntnisse, fehlendes Personal, Zeitmangel oder der Wunsch, Kosten generell zu sparen.


Wichtig: Auch wenn im Einzelfall eine unverhältnismäßige Belastung festgestellt wird, bleibt die Stadt verpflichtet, die betreffenden Inhalte so barrierefrei wie möglich zu gestalten und dies in der Erklärung zur Barrierefreiheit transparent zu dokumentieren.