Geburten, Geburtsanmeldung

Geburten, Geburtanmeldung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

     Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

      Anzeigepflichtige


    Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
    Spezielle Hinweise für Stadt Friedberg

    Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt der Stadt Friedberg (Hessen) angegeben werden, wenn das Kind im Stadtgebiet geboren wurde.  Jedes sorgeberechtigte Elternteil ist bei einer Hausgeburt zunächst zur Anzeige verpflichtet. Ist dies nicht möglich, muss die Person die Geburt melden, die bei der Geburt anwesend war oder aus eigenem Wissen von der Geburt unterrichtet ist.

    Sie können Ihre Angaben vorab bequem über den Online-Dienst übermitteln. Nach Eingang und Prüfung Ihrer Daten setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und informieren Sie darüber, welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass die Geburt Ihres Kindes so schnell wie möglich beurkundet werden kann.

    Für die Beurkundung der Geburt benötigen wir in der Regel die Personalausweise oder Reisepässe der Kindesmutter und des Kindesvaters, gegebenenfalls mit Aufenthaltstitel. Zusätzlich müssen die Geburtsurkunden beider Elternteile vorgelegt werden. Wenn Sie in Friedberg (Hessen) geboren wurden, liegt uns Ihr Geburtenregister bereits vor, sodass eine Geburtsurkunde in diesem Fall nicht notwendig ist. Ausländische Geburtsurkunden müssen im Original vorgelegt und von einem vereidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzt sein.

    Wenn die Eltern verheiratet, geschieden oder verwitwet sind, benötigen wir zusätzlich eine Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister. Bei Eheschließungen im Ausland muss die Heiratsurkunde ebenfalls im Original und mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Bei geschiedenen oder aufgehobenen Ehen ist das rechtskräftige Scheidungs- oder Aufhebungsurteil erforderlich, bei verwitweten Personen hingegen die Sterbeurkunde. Ausländische Unterlagen müssen auch hier durch einen vereidigten Dolmetscher übersetzt sein.

    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann die Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt, Standesamt oder bei einem Notar abgegeben werden. Dies ist bereits vor der Geburt möglich. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt vorgenommen werden. Liegt sie vor, sollte sie zur Beurkundung ebenfalls mitgebracht werden.

    Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Ausländische Urkunden sind stets mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein können. Welche dies sind, teilen wir Ihnen nach der Prüfung Ihrer Vorabmeldung mit.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen