Entwässerungsgenehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

    Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
    Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.

    Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

    Spezielle Hinweise für Stadt Friedberg

    Für den Anschluss Ihres Grundstücks an den öffentlichen Kanal benötigen Sie eine Entwässerungsgenehmigung.

    Die Planung der Grundstücksentwässerungsanlage muss den geltenden technischen Regelwerken entsprechen. Grundlage sind insbesondere die DIN EN 12056, DIN 752 und DIN 1986-100.

    Hinweis: Wenn Leitungen im öffentlichen Straßenraum verlegt werden sollen, ist zusätzlich ein Antrag auf Aufbruch erforderlich. Alle Informationen hierzu finden Sie unter dem entsprechenden Link zur Aufbruchgenehmigung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Stadt Friedberg

    Die Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular sowie dem zugehörigen Merkblatt.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende