Fehlbelegungsabgabe

  • Leistungsbeschreibung

    Am 30.11.2015 hat die Hessische Landesregierung das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung beschlossen (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG).

    Zielsetzung der Fehlbelegungsabgabe seit dem 01.07.2016 ist, eine Fehlförderung im sozialen Wohnungsbau zu vermeiden. 

    Das Gesetz findet für alle öffentlich geförderten Mietwohnungen Anwendung und gilt unabhängig von Besitz- und Eigentumsverhältnissen.

    Wer eine öffentlich geförderte Mietwohnung berechtigt bezogen hat, ist vom Einzug an zunächst für zwei Jahre ohne weitere Einkommensprüfung von der Abgabenpflicht befreit.

    Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe ist einkommensabhängig gestaffelt, hängt von der gezahlten Grundmiete (ohne Neben-/Betriebskosten) ab, der Differenz zum Miethöchstbetrag der Wohnungsgröße und wird durch Miethöchstbeträge (Mietenstufe 4 gemäß Höchstbetragsverordnung) begrenzt.

    Abgabepflichtig und damit zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet sind die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber der öffentlich geförderten Mietwohnungen, wenn ihr Einkommen die für den Bezug der Wohnung maßgebliche Einkommensgrenze um mindestens 20 Prozent übersteigt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Eine Abgabepflicht besteht nicht für Empfänger von

    ·Wohngeld,

    ·Bürgergeld,

    ·Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.


    Seit 01.01.2026 gelten für alle Erst- oder Neuberechnungen folgende Einkommensgrenzen (bereinigtes Jahreseinkommen abzgl. Freibeträgen); abhängig von der jeweiligen Haushaltsgröße:

    • 1 Person:                                  20.146 Euro/Jahr
    • 2 Personen:                              30.565 Euro/Jahr
    • 3 Personen:                              37.513 Euro/Jahr
    • 4 Personen:                              44.461 Euro/Jahr

    ·jede weitere Person:              + 6.948 Euro/Jahr

    • zusätzlich für jedes Kind:         + 924 Euro/Jahr
  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Fehlbelegungsabgabe wird jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt und ist monatlich im Voraus zu zahlen.

    Eine Änderung der Einkommensgrenzen hat keinen Einfluss auf bestehende Fehlbelegungsbescheide.


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