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Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Spezielle Hinweise für Stadt FriedbergSpielapparatesteuer
Die Spielapparatesteuer wird auf Grundlage der „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedberg“ erhoben.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres bei dem Magistrat der Stadt Friedberg (Hessen) einzureichen und die darin selbst errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.
Bei Nichtabgabe der Steueranmeldung können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Die Höhe der Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Gerät:
- für Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 20 v.H. der Bruttokasse
- für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit: 10 v.H. der Bruttokasse
- für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und ohne Zählwerk
a) in Spielhalle: 300,00 €
b) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten: 200,00 €
c) Geräte mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 500,00 € - Geräte mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 25 v.H.
- Bei Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen beträgt die Steuer je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat: 75,00 €
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für Stadt Friedberg
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für Stadt Friedberg
Steuerabteilung
Tel.: 06031 88-8204
E-Mail: steuerabteilung@friedberg-hessen.de