Sterbefall anzeigen

Sterbefallanzeige
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Anzeigepflichtige
    Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

    1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    3.  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)
    Spezielle Hinweise für Stadt Friedberg

    Ein Sterbefall muss immer beim Standesamt der Stadt oder Gemeinde angezeigt werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist. In Friedberg (Hessen) wird eine Sterbeurkunde ausgestellt, sobald der Sterbefall im Sterberegister eingetragen wurde.

    Wenn der Sterbefall in Friedberg eingetreten ist, können Bestatter, Angehörige oder andere anzeigepflichtige Stellen die Daten der verstorbenen Person sowie alle vorhandenen Unterlagen bequem über den Online-Dienst bermitteln. Nach Prüfung Ihrer Angaben und Unterlagen setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und teilen Ihnen mit, ob weitere Dokumente erforderlich sind oder die Beurkundung bereits durchgeführt werden kann.

    Auch anzeigepflichtige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime oder vergleichbare Institutionen können den Online-Dienst nutzen, um den Sterbefall schnell und zuverlässig an das Standesamt zu übermitteln.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Zuständige Abteilungen