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Vaterschaftsanerkennung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Spezielle Hinweise für Stadt FriedbergDer leibliche Vater kann eine Vaterschaftsanerkennung abgeben, sofern er nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Anerkennung kann sowohl beim Standesamt als auch beim Jugendamt vorgenommen werden. Wenn Sie außerdem eine gemeinsame Sorgeerklärung wünschen, muss diese beim Jugendamt des Wetteraukreises abgegeben werden. Das Jugendamt erreichen Sie telefonisch sowie per E-Mail.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes möglich. Empfehlenswert ist jedoch eine Anerkennung vor der Geburt, da die entsprechenden Unterlagen anschließend für die Anmeldung der Geburt beim zuständigen Standesamt benötigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind:
- alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
- alle Jugendämter
- alle Notare
Spezielle Hinweise für Stadt Friedberg
Wenn Sie außerdem eine gemeinsame Sorgeerklärung wünschen, muss diese beim Jugendamt des Wetteraukreises abgegeben werden. Das Jugendamt erreichen Sie telefonisch sowie per E-Mail:
Telefon:
+49 6031 83-3295
+49 6031 83-3296