Wer ist eigentlich für die Reinigung von Bürgersteigen, Fahrradwegen, Parkplätzen und Straßen zuständig???
Jede/r Grundstückseigentümer/in!!!
Die Verpflichtung zur Reinigung der Gehwege und öffentlichen Straßen ist in Friedberg nach der Straßenreinigungssatzung auf die Grundstücks-/Wohnungseigentümer (oder den dinglich Berechtigten - z. B. Nießbraucher, Erbbauberechtigter usw.) übertragen. Dafür werden in Friedberg keine Gebühren für die Straßenreinigung erhoben.
Was ist alles zu reinigen?
Folgende Flächen entlang des eigenen Grundstücks - gleich ob bebaut oder unbebaut - sind zu reinigen:
- Bürgersteig/Gehweg
- in Fußgängerzonen/verkehrsberuhigtem Bereich = 1,5 Meter-Streifen
- Straße/Fahrbahn bis zur Mitte (Ausnahmen siehe unten)
- Radweg
- Parkplätze
- Standspur
- Überweg
- Straßenrinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle
- Böschungen/Stützmauern
Wann ist zu reinigen und wie oft?
- regelmäßig
- sofort (bei plötzlichen oder den normalen Rahmen übersteigenden Verschmutzungen)
- samstags (oder am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag)
- bis spätestens 18.00 Uhr (in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 16.00 Uhr)
Wie ist zu reinigen bzw. was muss gemacht werden?
- die oben aufgeführten Flächen sind zu fegen/kehren
- Verunreinigungen sind zu beseitigen
- Unkraut, Laub, Schlamm, Gras u. ä. sind ebenfalls zu beseitigen
- Straßenkehricht ist zu entfernen
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Fahrbahnen und Überwege der folgenden Straßen (bitte anklicken) werden von der Stadt gereinigt. Hier müssen Sie als angrenzende/r Grundstückseigentümer/in die Straße nicht sauber machen. Die Reinigung des Bürgersteiges und evtl. sonstiger o. g. Flächen haben dort jedoch auch weiterhin Sie durchzuführen.
Aber in der Stadt fahren doch die orangenen Straßenkehrmaschinen vom Baubetriebshof herum...?!
Ja...aber die reinigen nur die Flächen, bei denen die Stadt Friedberg selbst angrenzende Grundstückseigentümerin ist sowie an bestimmten ausgewählten Straßenabschnitten (vor allem mit einem hohen Verkehrsaufkommen) - siehe vorangegangene Frage zu den Ausnahmen.
Winterdienst:
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht obliegt den Grundstückseigentümern darüber hinaus auch die Pflicht zur Schneeräumung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (Winterdienst).
wann: unverzüglich; zwischen 07.00 - 20.00 Uhr
was: Bürgersteig, Überwege, Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang
wie: Schnee räumen; bei Schnee- u. Eisglätte rechtzeitig streuen/abstumpfen (Sand,Splitt)
Die Verwendung von Salz ist grundsätzlich verboten! Ausnahmen: bei Eisregen oder an besonderen Gefahrenstellen (z. B. Treppen, Steigungen/Gefälle)
Ein entsprechendes Infoblatt können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.
Nähere Details zur allgemeinen Straßenreinigung bzw. zum Winterdienst können Sie der Straßenreinigungssatzung entnehmen.
Hinweis: Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.